AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen

Ziffer 1

Bestandteil der Ausbildung: Die Fahrausbildung umfasst den theoretischen und praktischen Fahrunterricht. Schriftlicher Ausbildungsvertrag: Die Ausbildung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages. Rechtsgrundlage der Ausbildung: Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf Ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteil des Ausbildungsvertrages sind. Beendigung der Ausbildung: Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung. In jedem Fall nach Ablauf eines halben Jahres nach Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule hinzuweisen. Eignungsmängel des Fahrschülers: Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistung der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

Ziffer 2

Entgelte, Preisaushang: Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen. Preisänderung / Preisstetigkeit: Werden diese geändert, so bleibt eine entsprechende Anpassung der nach diesem Vertrag vereinbarten Entgelte vorbehalten, soweit diese erst nach Ablauf von mehr als 3 Monaten seit Vertragsabschluss fällig werden.

Ziffer 3

Grundbetrag und Leistungen: Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des Theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener Praktischer Prüfung ist unzulässig. Entgelt für Fahrstunden und Leistungen: Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug einschließlich der Fahrzeugversicherung sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichtes. Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfristen: Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in voller Höhe zu verlangen. Absagen per E-Mail, WhatsApp, Facebook oder SMS sind unzulässig. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden. Entgelte für Vorstellung zur Prüfung und Leistungen: Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die Theoretische Prüfung und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart erhoben.

Ziffer 4

Zahlungsbedingungen: Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig. Hiervon abweichend besteht nur die Möglichkeit der Vorauszahlung durch Abschläge oder aber durch das Lastschriftverfahren. Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderung: Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderung verweigern. Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung: Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

Ziffer 5

Kündigung des Vertrages: Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden. Wenn der Fahrschüler trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monaten ohne triftigen Grund unterbricht, den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat, wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. Schriftform der Kündigung: Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

Ziffer 6

Entgelte bei Vertragskündigung: Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf den volle Grundbetrag unabhängig vom jeweiligen Ausbildungsstand des Fahrschülers. Ferner hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für Lehrmaterial, für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zu Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein ( siehe Ziffer 5 ), so steht der Fahrschule der gleiche Anspruch zu. Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

Ziffer 7

Einhaltung vereinbarter Termine: Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben. Wartezeit bei Verspätung: Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildungsstunde zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Ausfallentschädigung: Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Fall die volle Höhe des Fahrstundenentgeltes. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Ziffer 8

Ausschluss vom Unterricht: Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen, wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht oder wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind. Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung die volle Höhe des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Ziffer 9

Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen: Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

Ziffer 10

Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen: Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb genommen werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben. Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung: Geht bei der Kraftradausbildung oder Prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

Ziffer 11

Abschluss der Ausbildung: Der Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt. (§ 16 FahrlG). Deshalb entscheidet die Fahrschule nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO). Anmeldung zur Prüfung: Die Anmeldung zur Prüfung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; Sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweisvorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Ziffer 12

Einverständniserklärung zur Veröffentlichung von Fotos: Mit der Anmeldung und Kenntnisnahme der AGB ́s erkläre ich mich einverstanden, dass im Zusammenhang mit der Ausbildung erstellte Fotos auf der Homepage oder im Facebook, Twitter, Instagram und Snapchat Auftritt der Fahrschule zeitlich unbegrenzt gezeigt werden dürfen. Andrere Nutzungen, insbesondere eine Weitergabe der Fotos an dritte sind ausgeschlossen. Das Einverständnis kann jederzeit für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf muss in Textform erfolgen.

Ziffer 13

Gerichtsstand: Gerichtsstand ist in allen Fällen der Sitz der Fahrschule

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Fahrzeugkombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4.250 kg nicht übersteigt.

B196

Einfach seinen Führerschein upgraden, Du bist mindestens 25 Jahre alt, hast den Führerschein der Klasse B mindestens 5 Jahre, somit kannst Du mit einer zusätzlichen Schulung Krafträder der Klasse A1 / 125 ccm  im Inland fahren.

WIR MACHEN UNABHÄNGIGKEIT – AUF BESTE ART UND WEISE!

Fahrschul campus

Adresse

Marienstr. 4, 50189 Elsdorf

Telefonnummer

0152 54089628

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